Robert Kämmerer - Rohrig (1893 - 1977)

Als Sohn des Kunstmalers Robert Kämmerer und seiner Frau Lina geb. Rohrig kam Robert Kämmerer jun. am 11. März 1893 in Kassel zur Welt. Aufgewachsen ist er jedoch in Berlin, wohin seine Familie schon 1894 übersiedelte, da sich der Vater von der Kunstszene der Hauptstadt bessere Verdienstmöglichkeiten versprach. Der junge Robert kam - gewiß auch durch des Vaters Vorbild bedingt - schon früh zur Malerei. Zum Wintersemester 1912/13 immatrikulierte er sich an der Königlichen Kunsthochschule und erfuhr unter den Professoren Paul Vorgang und Friedrich Kallmorgen seine Ausbildung zum Landschaftsmaler. Seine Bilder signierte er, um sie von denen seines Vaters zu unterscheiden, anfangs mit "Kämmerer jr." oder "Kämmerer-Cassel". Erst nach dem Tod seiner geliebten Mutter fügte er 1928 deren Geburtsnamen Rohrig seinem Namen hinzu. Um Verwechslungen zu vermeiden, soll er hier aber von Beginn an Kämmerer-Rohrig genannt werden.

Bis 1915 konnte Kämmerer-Rohrig sein Studium fortsetzen, dann wurde er eingezogen und geriet 1916 in Kriegsgefangenschaft. Die Zeit des Krieges und der Gefangenschaft bedeutete einen tiefen Einschnitt in das Schaffen des jungen Künstlers, doch durch einen Zufall brachte ihn gerade die Kriegsgefangenschaft mit Schwalenberg in Berührung: Er lernte dort den Schwalenberger Alfons Aldegarmann kennen, der ihm von der Malerstadt erzählte und ihn für die Zeit nach ihrer gemeinsamen Gefangenschaft einlud.

1920 nach Hause zurückgekehrt, studierte Kämmerer-Rohrig noch drei Semester an der Kunsthochschule unter Olaf Jernberg, dem Nachfolger des inzwischen emeritierten Friedrich Kallmorgen. Während seines letzten Studiensemesters, im Frühjahr 1921, reiste Kämmerer-Rohrig erstmalig nach Schwalenberg und stellte fest, daß Aldegarmann nicht zuviel versprochen hatte. Fortan kam er regelmäßig mit seiner Frau, um hier zu malen. Seine Bilder, die teilweise im Stil des Realismus, teilsweise im Stil des Impressionismus gehalten sind, haben den Ort und seine Umgebung in nahezu allen erdenklichen Ansichten festgehalten. Kämmerer-Rohrig gehört zweifellos zu denjenigen Künstlern, die ganz besonders zu Schwalenbergs Ruf als Malerstadt beigetragen haben.

Robert Kämmerer-Rohrig an seiner Staffelei mit einem Bild des Schwalenberger Rathauses (um 1955)
Robert Kämmerer-Rohrig: Weg am Stadtwasser mit Blick auf Schwalenberg, Öl, 1956 (Privatbesitz)

Gewohnt haben der Künstler und seine Frau anfangs in Franz Borns einstiger "Malerhütte". Später, als sie dann mit Kindern anreisten, bezogen sie auf dem Hof der Familie Ober in Höntrup Quartier. Von Höntrup aus kam Kämmerer-Rohrig oft allein nach Schwalenberg, um hier zu malen, übernachtete dann auch in Schwalenberg - sei es bei Aldegarmanns, bei Familie Klußmann oder auch gelegentlich bei Kleinsorge, direkt gegenüber der Künstlerklause. Zum Essen und zum Gespräch mit anderen Malern kam er ohnehin regelmäßig in die Künstlerklause. Ihm verdanken wir auch folgende Schilderung, die die Szenerie, wie man sie in den zwanziger Jahren von der Veranda der Künstlerklause aus beobachten konnte, eindrucksvoll wiedergibt:

"Das war ein sehr schönes Zusammentreffen bei Niederbracht in der Künstlerklause. Abends dort zu sitzen, das war früher ganz anders, die Ziegen kamen von der Weide nach Hause, die Kühe liefen über die Straße; auch Gänse, es war recht ländlich alles; ganz anders als jetzt, es gab keine Autos. Ein Zweispänner fuhr einmal am Tag nach Schieder zum Bahnhof, und wenn man Glück hatte, konnte er einen Koffer mitnehmen."

Nach dem 2. Weltkrieg fiel Kämmerer-Rohrigs Wohnort Kleinmachnow bei Berlin in die sowjetische Besatzungszone, und der Maler entschloß sich 1949 zur Übersiedlung in den Westen - und zwar nach Schwalenberg. Zunächst nur notdürftig untergebracht, konnten Kämmerer-Rohrig und seine Frau schließlich ein Haus im Zeißweg beziehen, wo der Künstler fortan lebte und arbeitete. Kämmerer-Rohrig ist der einzige Künstler aus der ursprünglichen Schwalenberger Malerkolonie, der schließlich in Schwalenberg seßhaft wurde.


Eintragungen in den Gästebüchern:

Band 1 S.25